Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594)
SGB III§ 21 Träger
Stand: 01.01.2024
Träger sind natürliche oder juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften, die Maßnahmen der Arbeitsförderung selbst durchführen oder durch Dritte durchführen lassen.
Wird zitiert von 11 Entscheidungen zu § 21 SGB III →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- SG Aachen, 25.04.2017 – S 14 AS 898/16
- BSG, 09.06.2017 – B 11 AL 6/16 R(Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein - Vergütungsanspruch des privaten Arbeitsvermittlers - Entscheidung über die Auszahlung der Vermittlungsvergütung - Verwaltungsakt - Geltendmachung - Nichtanwendbarkeit der Ausschlussfrist des § 326 Abs 1 SGB 3 für Maßnahmeträger - erfolgsbezogene Vergütung)Zitiert von 22
- OVG Saarland, 25.02.2026 – 1 A 169/23
- BSG, 17.09.2020 – B 4 AS 5/20 RGrundsicherung für Arbeitsuchende - Eingliederungsleistungen - Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein - Vergütungsanspruch des privaten Vermittlers - Pflicht zur Vorlage des OriginalgutscheinsZitiert von 7
- BAG, 22.01.2008 – 9 AZR 999/06Außerbetriebliche Berufsausbildung: Angemessenheit einer auf die Höhe der öffentlichen Förderleistung beschränkten Ausbildungsvergütung Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 22
- LSG NRW, 06.05.2021 – L 6 AS 527/21 B ER, L 6 AS 528/21 BZitiert von 2
Zuletzt entschieden
- LSG NRW, 29.03.2021 – L 12 AS 377/21 B ERZitiert von 15
- LSG Berlin-Brandenburg, 22.08.2018 – L 18 AL 180/17
- LSG Berlin-Brandenburg, 28.04.2016 – L 32 AS 846/15Zitiert von 2
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 21 SGB III zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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10.08.2021 Ausfertigung
§ 21 geändert durch Artikel 117 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I 3436)
BGBl. 2021 I S. 3436
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18.12.2018 Ausfertigung
§ 21 geändert durch Artikel 2 1. 1. 2020 des Gesetzes vom 18. Dezember 2018 (BGBl. I 2651)
BGBl. 2018 I S. 2651
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10.12.2001 Ausfertigung
§ 21 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. Dezember 2001 (BGBl. I 3443)
BGBl. 2001 I S. 3443
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.